§8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Bad Oeynhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für folgenden gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat: Kulturelle Jugendarbeit.
Bad Oeynhausen, den 20.02.1984
Geändert in den §§6 und 7 durch Beschluss der MV vom 07.06.1989
Geändert im §7 durch Beschluss der MV vom 11.01.1993
Geändert in den §§4 und 6 durch Beschluss der MV vom 26.02.1996
Geändert in den §§2, Abs.2 und 6, Abs.1 und 6 durch Beschluss der MV vom 12.03.1997